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Die Haftpflichtversicherung greift ein, wenn bei Freundschaftsdiensten etwas zu Bruch geht.
Wer gießt meine Blumen, kümmert sich um meine Post und behält die Wohnung im Blick, wenn ich im Urlaub bin? Vor dieser Frage stehen die meisten Menschen regelmäßig. Die Wahl fällt dann auf eine vertraute Person wie den besten Freund oder einen Nachbarn. Doch nicht selten kommt es zu Streit, verschuldet der Aufpasser während seines Freundschaftsdienstes Schäden am Hab und Gut des Abwesenden. Der Schaden ist zu ersetzen, doch durch wen?
Haftpflichtversicherung und Gefälligkeitsschäden
Grundsätzlich gilt: die Person, der geholfen wurde, muss die Kosten tragen, der Helfer haftet für Missgeschicke im Rahmen seiner Gefälligkeit nicht automatisch. Es ist daher ratsam, sogenannte Gefälligkeitsschäden in der Haftpflichtversicherung aufnehmen zu lassen. Daher ist ein Einschluss von sogenannten Gefälligkeitsschäden in der Haftpflichtversicherung ratsam. Der Versicherungsschutz kann unangenehmen Streitigkeiten um Freundschaftsdienste unterbinden.
Der Gesetzgeber gewährt dem Helfenden Schutz: Er muss Schäden nicht bezahlen, die durch einen unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst entstanden sind. Deshalb tritt auch die private Haftpflichtversicherung des Helfenden nicht ein. Die Kosten muss die Person tragen, der geholfen wurde – wie bei einem selbstverursachten Schaden. Das Problem dabei: Was genau als Gefälligkeitsdienst gilt, ist Auslegungssache. Daher entscheidet in letzter Instanz oft ein Gericht darüber, ob es sich um einen Freundschaftsdienst handelt und wer entsprechend den Schaden über seine Haftpflichtversicherung zu begleichen hat.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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